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Den richtigen Standort für Ihr Pflegeheim finden Wirksame und unwirksame Klauseln
Was sind Schönheitsreparaturen
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Aktuelles BGH-Urteil: Starre Renovierungsfristen unzulässig
Guter Rat: Vor Schönheits-reparaturen Mietvertrag überprüfen lassen

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Wichtige Tipps zum Renovieren

In fast allen Mietverträgen steht über die Renovierungspflicht: "Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter." Damit wird das Renovieren der Wohnung wirksam vom Vermieter auf den Mieter abgewälzt.

Mietverträge enthalten hierzu meist einen Fristenplan, der festlegt, wann Malerarbeiten auszuführen sind. Von der Rechtsprechung anerkannt sind diese Fristen: Bad, Dusche und Küche alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume alle fünf Jahre und Nebenräume (zum Beispiel Abstellkammern) alle sieben Jahre. Diese Zeiträume gelten auch dann, wenn im Vertrag nichts dazu steht. Das bedeutet: Wenn Mieter schon nach zwei Jahren ausziehen, sind sie von Pflichten frei. Das gleiche gilt, wenn sie die Wohnung erst vor zwei Jahren frisch renoviert haben.

Ausnahme: Mieter mit ausgefallenem Geschmack haben etwa die Wohnungstüren bunt lackiert und im Schlafzimmer eine kitschig-farbige Tapete an die Wand geklebt. Das müssen sie beim Auszug rückgängig machen, weil der Vermieter solche Extravaganzen nicht akzeptieren muss. Wenn sie dagegen nach sieben Jahren aus einer Wohnung ausziehen, die seit dem Einzug keine frische Farbe mehr gesehen hat, müssen Mieter das nachholen.


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